Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

05.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

Lehrzeit

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden.
  2. Absatz 2,Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen, im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings von seinem gesetzlichen Vertreter, ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Die Probezeit ist in die Lehrzeit einzurechnen.
  3. Absatz 3,Inwieweit der Besuch von einschlägigen Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen ist, bestimmt die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Fall des Todes des Lehrberechtigten (Paragraph 130, Ziffer 2,) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, ein Zeugnis auszustellen. Dieses hat nur den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings, Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses, den Ausbildungszweig sowie den Namen des Lehrberechtigten und die Bezeichnung des Lehrbetriebes zu enthalten.

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40010872

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1990/33/P124/LWI40010872

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