Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 104b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 104b

Inkrafttretensdatum

05.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 104 b,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 104 und 104 a ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2015,, gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  2. Absatz 2,Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 97, Absatz eins, bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Paragraph 97, Absatz eins und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 97, Absatz eins, bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  8. Absatz 8,Paragraph 26 s, ist anzuwenden.
  9. Absatz 9,Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
  10. Absatz 10,Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40010870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1990/33/P104b/LWI40010870

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