Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
26.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Leitung der Sitzungen des Beirates
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.
(2)Absatz 2,Mitgliedern des Beirates, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen; erforderlichenfalls sind sie aus dem Sitzungssaal zu weisen.
(3)Absatz 3,Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal weisen oder nötigenfalls den Sitzungssaal räumen lassen.
(4)Absatz 4,Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000305
Dokumentnummer
LWI40005543