Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 9

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Leitung der Sitzungen des Beirates

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.
  2. Absatz 2,Mitgliedern des Beirates, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen; erforderlichenfalls sind sie aus dem Sitzungssaal zu weisen.
  3. Absatz 3,Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal weisen oder nötigenfalls den Sitzungssaal räumen lassen.
  4. Absatz 4,Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005543

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/36/P9/LWI40005543

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