Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
26.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Verhinderung eines Mitgliedes des Beirates
§ 6.Paragraph 6,
Ist ein Mitglied (§ 2) verhindert, seine Funktion auszuüben, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat. Ist ein Mitglied (Paragraph 2,) verhindert, seine Funktion auszuüben, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000305
Dokumentnummer
LWI40005540