Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 3

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Vorsitzender des Beirates

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Vertreter des Rechtsträgers der im Kurbezirk gelegenen Kuranstalt oder Kureinrichtung (Paragraph 19, des Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) ist Vorsitzender des Beirates.
  2. Absatz 2,Sind im Kurbezirk mehrere Kuranstalten oder Kureinrichtungen vorhanden, ist der Vorsitzende aus den Vertretern dieser Rechtsträger durch Wahl zu bestimmen. Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  3. Absatz 3,Treten die Voraussetzungen nach Absatz 2, während der Funktionsdauer des Beirates ein, ist eine Wahl bei Beginn der nächsten Funktionsdauer des Beirates durchzuführen (Paragraph 2, Absatz 6,). Diese Wahl ist im Anschluß an die Konstituierung des Beirates durchzuführen und hat geheim durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Der bisherige Vorsitzende hat sämtliche Vorbereitungen für die Wahl zu treffen und für die Durchführung der Wahl vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat das für ihn bestellte Ersatzmitglied die Funktion des Vorsitzenden auszuüben.
  5. Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/36/P3/LWI40005537

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