Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 2

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Zusammensetzung des Beirates

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Beirat besteht aus
    1. Litera a
      einem Vertreter des 10. Wiener Gemeindebezirkes, der von der Bezirksvertretung ernannt wird;
    2. Litera b
      einem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien entsendeten Vertreter;
    3. Litera c
      einem von der Landwirtschaftskammer für Wien entsendeten Vertreter der Land- und Forstwirte im Kurbezirk, falls Gebiete land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden;
    4. Litera d
      einem von der Ärztekammer für Wien entsendeten Vertreter der Ärzte, die im Kurbezirk ihren Berufssitz haben;
    5. Litera e
      einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien entsendeten Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten oder Kureinrichtungen;
    6. Litera f
      zwei vom Bürgermeister entsendeten Vertretern des Magistrats;
    7. Litera g
      je einem Vertreter des Rechtsträgers jeder Kuranstalt oder Kureinrichtung (Paragraph 19,) sowie jeder Krankenanstalt im Kurbezirk.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3,Fallen sowohl ein Mitglied als auch dessen Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Dauer der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Es ist vorzusorgen, daß für das Mitglied, das den Vorsitz des Beirates ausübt, immer ein Ersatzmitglied bestellt ist.
  4. Absatz 4,Die entsendende Stelle hat während der Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera c, d, oder e nicht mehr gegeben sind; erforderlichenfalls hat sie ihre Tätigkeit im Beirat einzustellen. Die entsendende Stelle kann auch ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 3, und 4 ist der Vorsitzende unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Die Funktionsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Sollten die Voraussetzungen zur Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) nach Absatz eins, Litera c, und g während der Funktionsdauer des Beirates eintreten, sind die entsendenden Stellen erst berechtigt, bei Beginn der nächsten Funktionsdauer Mitglieder (Ersatzmitglieder) in den Beirat zu entsenden.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/36/P2/LWI40005536

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