Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1986
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
08.05.1986
Außerkrafttretensdatum
24.11.2025
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
Dem Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadtplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd-, der Fischerei- und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie sowie mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen an.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40007523