Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Mitwirkung der Bezirksvertretungen

Paragraph 11,

Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die eine Stellungnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 8, des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 abgegeben haben, sind zu den Sitzungen des Naturschutzbeirates einzuladen. Sie können den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung zu diesen Sitzungen entsenden. Dem Vertreter des Bezirkes steht es frei, in diesen Angelegenheiten das Wort zu ergreifen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P11/LWI40007531

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