Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1986
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
08.05.1986
Außerkrafttretensdatum
24.11.2025
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Mitwirkung der Bezirksvertretungen
§ 11.Paragraph 11,
Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die eine Stellungnahme gemäß § 31 Abs. 8 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 abgegeben haben, sind zu den Sitzungen des Naturschutzbeirates einzuladen. Sie können den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung zu diesen Sitzungen entsenden. Dem Vertreter des Bezirkes steht es frei, in diesen Angelegenheiten das Wort zu ergreifen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die eine Stellungnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 8, des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 abgegeben haben, sind zu den Sitzungen des Naturschutzbeirates einzuladen. Sie können den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung zu diesen Sitzungen entsenden. Dem Vertreter des Bezirkes steht es frei, in diesen Angelegenheiten das Wort zu ergreifen.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40007531