(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. Dezember 1967 über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates, LGBl. für Wien Nr. 5/1968, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. Dezember 1967 über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1968,, außer Kraft.