§ 1.Paragraph eins,
Zur Begutachtung von Ansuchen auf Gewährung einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zur Behandlung von Fragen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung, die von grundlegender Bedeutung sind sowie zur Erstellung eines Wohnbauprogrammes gemäß § 61 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, ist beim Amt der Wiener Landesregierung ein Beirat mit der Bezeichnung "Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien" (im folgenden kurz "Beirat" genannt) zu bestellen. Zur Begutachtung von Ansuchen auf Gewährung einer Förderung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, zur Behandlung von Fragen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung, die von grundlegender Bedeutung sind sowie zur Erstellung eines Wohnbauprogrammes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, ist beim Amt der Wiener Landesregierung ein Beirat mit der Bezeichnung "Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien" (im folgenden kurz "Beirat" genannt) zu bestellen.