Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz § 5

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/1985

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Sitzungen des Senates

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzungen nach.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab (Paragraph 37, a Absatz 15 und 16 des Wiener Krankenanstaltengesetzes).
  4. Absatz 4,Die für die Mitglieder eines Senates bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates teilzunehmen; in diesem Fall können sie zu Beratungen zugezogen werden, dürfen sich jedoch an Abstimmungen nicht beteiligen.
  5. Absatz 5,Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Der Vorsitzende hat das für die Beiziehung der Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforderliche zu veranlassen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LWI40005431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1985/35/P5/LWI40005431

Navigation im Suchergebnis