Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 35/1985
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
12.06.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Sitzungen des Senates
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzungen nach.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.
(3)Absatz 3,Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab (§ 37 a Abs. 15 und 16 des Wiener Krankenanstaltengesetzes).Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab (Paragraph 37, a Absatz 15 und 16 des Wiener Krankenanstaltengesetzes).
(4)Absatz 4,Die für die Mitglieder eines Senates bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates teilzunehmen; in diesem Fall können sie zu Beratungen zugezogen werden, dürfen sich jedoch an Abstimmungen nicht beteiligen.
(5)Absatz 5,Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Der Vorsitzende hat das für die Beiziehung der Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforderliche zu veranlassen.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Gesetzesnummer
20000296
Dokumentnummer
LWI40005431