Landesrecht konsolidiert Wien

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Fischereikataster und Fangstatistik § 2

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/1984

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In der Übersichtskarte sind die Fischereireviere durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen und mit Postzahlen, für Eigenreviere in blauer Farbe und für Pachtreviere in roter Farbe, zu versehen. Fischwässer, die weder in die Revierbildung einbezogen sind, noch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Fischereigesetzes mit einem benachbarten Eigenrevier bewirtschaftet werden und ein Flächenausmaß von mehr als 2 500 m2 besitzen, sind mit Postzahlen in schwarzer Farbe zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Postzahlen setzen sich aus einer Stammzahl - für Eigenreviere römisch eins, für Pachtreviere römisch zwei und für nicht in die Revierbildung einbezogene Fischwässer mit einem Ausmaß von über 2 500 m2 römisch drei - und einer Ordnungszahl in arabischen Ziffern zusammen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000384

Dokumentnummer

LWI40007018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1984/37/P2/LWI40007018

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