Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl Art. 1

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 10/1983

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.06.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Artikel 1

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
    1. Litera a
      das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und
    2. Litera b
      Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, nicht entspricht, zulässig sind.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Artikel 2, Absatz eins, nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Heizen, Heizöl, Schwefel, Schwefelgehalt, Art. 15a B-VG, Öl, Heizung, Ölheizung, Lagerbestand, Energie, Energieversorgung, Wärme, Verbrennen,

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20000010

Dokumentnummer

LWI40000376

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1983/10/A1/LWI40000376

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