(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Beeidigung und Bestätigung sowie die äußere Kennzeichnung der Jagdaufseher, LGBl. für Wien Nr. 20/1950, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Beeidigung und Bestätigung sowie die äußere Kennzeichnung der Jagdaufseher, LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1950,, außer Kraft.