Landesrecht konsolidiert Wien

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Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern § 13

Kurztitel

Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1983

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Abschnitt römisch drei

Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für den Dienstausweis eines Jagdaufsehers ist das Formular nach Muster der Anlage 3 zu verwenden. ./.
  2. Absatz 2,Das Dienstabzeichen für Jagdaufseher ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 4 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien und ein jagdliches Symbol zeigenden Schild von 6 cm Länge und 5 cm Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. ./.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20000441

Dokumentnummer

LWI40008390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1983/1/P13/LWI40008390

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