Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1983
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für den Dienstausweis eines Jagdaufsehers ist das Formular nach Muster der Anlage 3 zu verwenden. ./.
(2)Absatz 2,Das Dienstabzeichen für Jagdaufseher ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 4 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien und ein jagdliches Symbol zeigenden Schild von 6 cm Länge und 5 cm Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. ./.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20000441
Dokumentnummer
LWI40008390