Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Schulgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 20/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/1986
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
23.09.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
WrSchG
Index
40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/30 Schulrecht
Text
Sektionen und Untersektionen
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Das Kollegium des Stadtschulrates für Wien gliedert sich in drei Sektionen; die 3. Sektion gliedert sich in eine Untersektion 3a und eine Untersektion 3b.
(2)Absatz 2,Die 1. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen und die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes des Bundes und der Berufspädagogischen Akademie).
(3)Absatz 3,Die 2. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(4)Absatz 4,Die 3. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der übrigen Schulen. Die Untersektion 3a ist für die Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen, die Untersektion 3b ist für Angelegenheiten der sonstigen Schulen zuständig.
(5)Absatz 5,Jede Sektion (Untersektion) ist überdies für die Angelegenheiten jener Schülerheime zuständig, deren Schulen zu ihrem Wirkungsbereich gehören.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20000197
Dokumentnummer
LWI40003837