Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Schulgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Schulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 20/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/1986

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

23.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

WrSchG

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/30 Schulrecht

Text

Sektionen und Untersektionen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Das Kollegium des Stadtschulrates für Wien gliedert sich in drei Sektionen; die 3. Sektion gliedert sich in eine Untersektion 3a und eine Untersektion 3b.
  2. Absatz 2,Die 1. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen und die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes des Bundes und der Berufspädagogischen Akademie).
  3. Absatz 3,Die 2. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden höheren Schulen.
  4. Absatz 4,Die 3. Sektion ist zuständig für die Angelegenheiten der übrigen Schulen. Die Untersektion 3a ist für die Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen, die Untersektion 3b ist für Angelegenheiten der sonstigen Schulen zuständig.
  5. Absatz 5,Jede Sektion (Untersektion) ist überdies für die Angelegenheiten jener Schülerheime zuständig, deren Schulen zu ihrem Wirkungsbereich gehören.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20000197

Dokumentnummer

LWI40003837

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