Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Schulgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 20/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/1983
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.09.1983
Außerkrafttretensdatum
16.04.2019
Abkürzung
WrSchG
Index
40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/30 Schulrecht
Text
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2)Absatz 2,Während des Vormittagsunterrichts ist spätestens zwischen der dritten und vierten Unterrichtsstunde eine Pause von 15 Minuten, während des Nachmittagsunterrichts eine Pause von zehn Minuten vorzusehen. Die Nachmittagspause kann entfallen, wenn der Nachmittagsunterricht weniger als vier Unterrichtsstunden dauert. Bei ganztägigem Unterricht ist außerdem zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause in der Dauer von einer Stunde vorzusehen.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20000197
Dokumentnummer
LWI40003824