Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Schulgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Schulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 20/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/1983

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

16.04.2019

Abkürzung

WrSchG

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/30 Schulrecht

Text

Unterrichtsstunden und Pausen

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen kann der Stadtschulrat für Wien die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
  2. Absatz 2,Während des Vormittagsunterrichts ist spätestens zwischen der dritten und vierten Unterrichtsstunde eine Pause von 15 Minuten, während des Nachmittagsunterrichts eine Pause von zehn Minuten vorzusehen. Die Nachmittagspause kann entfallen, wenn der Nachmittagsunterricht weniger als vier Unterrichtsstunden dauert. Bei ganztägigem Unterricht ist außerdem zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause in der Dauer von einer Stunde vorzusehen.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20000197

Dokumentnummer

LWI40003824

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