Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Baumschutzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Baumschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 27/1974

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.01.2024

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Bewilligungspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
    2. Ziffer 2
      ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
    3. Ziffer 3
      die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
    4. Ziffer 4
      bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
    5. Ziffer 5
      bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
    6. Ziffer 6
      der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
  3. Absatz 3,Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.

Schlagworte

Straßenprojekt, Verkehrsprojekt

Im RIS seit

28.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

LWI40005404

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1974/27/P4/LWI40005404

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