Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Baumschutzgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Baumschutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 27/1974

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 2, festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
    2. Ziffer 2
      einen der nach Paragraph 3, Absatz eins, verbotenen Eingriffe setzt,
    3. Ziffer 3
      einen Baum entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,
    4. Ziffer 4
      die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,
    5. Ziffer 5
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, verletzt,
    6. Ziffer 6
      Bäume entgegen Paragraph 11 a, vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder
    7. Ziffer 7
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Werden strafbare Handlungen im Sinne des Absatz 2, im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  5. Absatz 5,Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Absatz 2, ist strafbar.
  6. Absatz 6,Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Absatz eins, vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.
  7. Absatz 7,Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, VStG).

Schlagworte

Ersatzpflanze, Ersatzpflanzung

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

LWI40005415

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