Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Veranstaltungsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 12/1971 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Zuständigkeit

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden (z. B. der Landespolizeidirektion Wien) ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      bei Veranstaltungen, die keine Theater-, Variete- oder Zirkusveranstaltungen sind und auch sonst nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses nur von örtlicher Bedeutung sind
      1. Litera a
        die Entgegennahme und Behandlung der Anmeldung von Veranstaltungen und der Anzeigen über den Wechsel in der Person eines Veranstalters und die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers,
      2. Litera b
        die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen, einschließlich der Genehmigung einer Verpachtung oder Geschäftsführerbestellung, der Freigabe von Sicherstellungen und der Fristverlängerung gemäß Paragraph 20, Absatz 3,,
      3. Litera c
        die Beschränkung, Untersagung und Einstellung von Veranstaltungen und die Erteilung von Aufträgen;
    2. Ziffer 2
      den Ausschluß von Personen als Veranstalter oder Geschäftsführer und die Aufhebung des Ausschlusses (Paragraph 3, Absatz 2, und 3) sowie die bescheidmäßige Festsetzung von Sperrzeiten (Paragraph 26, Absatz 4,), sofern sich diese Maßnahmen ausschließlich auf Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (Ziffer eins,) beziehen;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung der Eignung von Veranstaltungsstätten, die keine besonderen technischen Einrichtungen besitzen und nur für die unter Ziffer eins, fallenden Veranstaltungen bestimmt sind, sowie die aus betriebstechnischen Rücksichten erfolgende Überwachung solcher Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz), ferner die aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgende Überwachung von Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz);
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung von öffentlichen Plätzen zur Darbietung von Straßenkunst (Paragraph 5, Absatz 3,) und das Festlegen von Benützungsbedingungen für diese.
  3. Absatz 3,Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Stellungnahmen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Äußerungen (Paragraph 18, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      das Recht der Beschwerde gegen Konzessionsverleihungen (Paragraph 18, Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von Ernennungsvorschlägen (Paragraph 22, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      die Überwachung von Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- oder feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt,
    6. Ziffer 6
      die Vorschreibung oder Bewilligung von besonderen sicherheitspolizeilichen Überwachungen (Paragraph 25, Absatz 6,),
    7. Ziffer 7
      die Überwachung der Sperrzeiten (Paragraph 26,),
    8. Ziffer 8
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 32, Absatz 2, a; hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 21 Euro eingehoben werden dürfen,
    9. Ziffer 9
      bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 3
      1. Litera a
        die Festnehmung gemäß Paragraph 35, VStG,
      2. Litera b
        die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37, VStG,
      3. Litera c
        das Absehen von einer Festnehmung unter Festsetzung einer Sicherheitssumme gemäß Paragraph 37, a VStG,
      4. Litera d
        die Einhebung von Organstrafverfügungen; hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 21 Euro eingehoben werden dürfen.
  4. Absatz 4,Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Gesetzesnummer

20000185

Dokumentnummer

LWI40003467

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