Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 30/1970
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.09.1970
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/30 Gesundheitsvorsorge
Text
Behörde - Untersuchungsart
§ 2.Paragraph 2,
Der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde hat die Reihenuntersuchung an den Schülern (§ 1) mindestens einmal durchzuführen. Die Untersuchung hat die Prüfung auf Tuberkulinallergie zum Gegenstande. Der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde hat die Reihenuntersuchung an den Schülern (Paragraph eins,) mindestens einmal durchzuführen. Die Untersuchung hat die Prüfung auf Tuberkulinallergie zum Gegenstande.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20000273
Dokumentnummer
LWI40005096