Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Stadtverfassung § 73d

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 73d

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 73 d,

Kontrolle der Mittelverwendung und Einhaltung der Leistungsfrist bei Großvorhaben

  1. Absatz einsWeisen die laufenden Abrechnungen bei Vorhaben, die von der Stadt Wien oder von Rechtsträgern ausgeführt werden, die gemäß Paragraph 73 b, Absatz eins und 2 der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen, oder bei denen sich die Stadt Wien oder diese Rechtsträger zur Ausführung der Vorhaben anderer Rechtsträger bedienen, eine Überschreitung der Auftragssumme von 30 v. H. oder mehr aus, hat die Stadt Wien oder der betreffende Rechtsträger dies dem Stadtrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Davon betroffen ist jeder Auftrag (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrag), dessen Nettoauftragswert 25 v. H. des für das Finanzjahr gemäß Absatz 3, ermittelten Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, überschreitet. Kostensteigerungen, die auf vereinbarte Preisgleitklauseln zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Stadtrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner risikoorientierten Prüfungsplanung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wird im Rahmen von Vorhaben, die von der Stadt Wien oder von Rechtsträgern ausgeführt werden, die gemäß Paragraph 73 b, Absatz eins und 2 der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen, oder bei denen sich die Stadt Wien oder diese Rechtsträger zur Ausführung der Vorhaben anderer Rechtsträger bedienen, die ursprünglich vertraglich bedungene Leistungsfrist um 30 v. H. oder mehr überschritten, hat die Stadt Wien oder der betreffende Rechtsträger dies dem Stadtrechnungshof mit ausführlicher Begründung zu melden. Davon betroffen ist jeder Auftrag (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrag), dessen Nettoauftragswert 25 v. H. des für das Finanzjahr gemäß Absatz 3, ermittelten Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, überschreitet. Der Stadtrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner risikoorientierten Prüfungsplanung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 bestehen nur für solche Vorhaben, deren Gesamtkosten das 190-fache des Wertes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, übersteigen, in welchem die Beschlussfassung über das Großvorhaben durch das zuständige Organ erfolgte (Großvorhaben).

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40016243

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1968/28/P73d/LWI40016243

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