Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Stadtverfassung § 129d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 129d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

03.12.2021

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 129 d,

  1. Absatz einsEin zulässiger Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist mit der Einladung zur Landtagssitzung zu versenden.
  2. Absatz 2Der Präsident des Landtages hat das Einlangen eines zulässigen Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt.
  3. Absatz 3Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß Paragraph 129 e, einzusetzen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nur auf Grund eines zulässigen Antrages gemäß Paragraph 129 c, Absatz 2, möglich.
  4. Absatz 4Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 56, einen Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005771

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