Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Stadtverfassung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1968
§/Artikel/Anlage
§ 129d
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
03.12.2021
Abkürzung
WStV
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
§ 129dParagraph 129 d,
(1)Absatz einsEin zulässiger Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist mit der Einladung zur Landtagssitzung zu versenden.
(2)Absatz 2Der Präsident des Landtages hat das Einlangen eines zulässigen Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt.
(3)Absatz 3Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nur auf Grund eines zulässigen Antrages gemäß § 129c Abs. 2 möglich.Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß Paragraph 129 e, einzusetzen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nur auf Grund eines zulässigen Antrages gemäß Paragraph 129 c, Absatz 2, möglich.
(4)Absatz 4Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 einen Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten.Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 56, einen Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
LWI40005771