Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Stadtverfassung § 125

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Einbringung von Gesetzesvorlagen

Paragraph 125,

  1. Absatz einsDie Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
  2. Absatz 2Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Solche Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers und sind dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005762

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