Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Stadtverfassung § 118

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Dringliche Initiativen

Paragraph 118

  1. Absatz eins,Die Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
  2. Absatz 2,Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1968/28/P118/LWI40005754

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