Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Stadtverfassung § 117

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten

Paragraph 117

  1. Absatz eins,Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz auch in der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (Paragraph 129,) geregelt.
  2. Absatz 2,Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (Paragraph 129,) das Recht
    1. Ziffer eins
      der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      der mündlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in den Sitzungen des Landtages (Fragestunde),
    3. Ziffer 3
      in den Sitzungen des Landtages selbständige Anträge zu stellen,
    4. Ziffer 4
      in die Protokolle über die Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Kommissionen Einsicht zu nehmen,
    5. Ziffer 5
      sich hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Landtagssitzung stehenden Gegenstände durch Wortmeldung an der Verhandlung zu beteiligen sowie
    6. Ziffer 6
      bei den Sitzungen der Landtagsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden.
  3. Absatz 3,Anträge nach Absatz 2, Ziffer 3, müssen von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1968/28/P117/LWI40005753

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