Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.04.2018

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

römisch XII. Strafbestimmungen.

Paragraph 64,
  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      den Paragraphen eins, Absatz 3, und 4, 2, 13 Absatz 7,, 24 Absatz eins, zweiter Satz, 27 Absatz eins,, 2 und 4, 28 Absatz 2,, 29 Absatz eins, bis 4, 37 Absatz eins, und 3, 39 Absatz eins, bis 3, 40 letzter Satz, 42 Absatz eins,, 3 und 4, 43, 45, 46 Absatz eins,, 47 Absatz 2,, 49, 50, 51 Absatz eins, und 2, 52, 53 Absatz 3,, 54 Absatz eins,, 55 Absatz eins, und 2, 56 Absatz eins, und 2, 57 Absatz 2, sowie 57a Absatz 6, zweiter Satz, 9 erster Satz und 10, 57b Absatz 2, zweiter Satz sowie den auf die Paragraphen 8, Absatz 3,, 11 Absatz eins,, 24 Absatz eins,, 45 Absatz eins, und 2, 46 Absatz 2,, 48, 49 Absatz 5, zweiter Satz, 51 Absatz 4,, 53 Absatz eins,, 54 Absatz 2,, 55 Absatz 3,, 56 Absatz 3 und 58 Absatz 2, Litera g, gegründeten Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      die in den Bescheiden nach Paragraphen 49 a, Absatz eins und 53 Absatz 4, enthaltenen Auflagen nicht einhält oder
    3. Litera c
      eine Untersuchung nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, oder eine Durchsuchung nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera b, verweigert,
      begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Ist der Täter bereits wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz rechtskräftig bestraft worden oder hat er sich im Zusammenhang mit der Tat auch des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten schuldig gemacht, kann im Straferkenntnis auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte auf die Dauer von längstens drei Jahren erkannt werden.
  4. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5Von jedem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnis ist der Wiener Fischereiausschuß in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P64/LWI40008700

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