(2)Absatz 2,Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüre (Nachtschnüre), Betäubungsmittel und Gifte sowie elektrischer Strom.Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüre (Nachtschnüre), Betäubungsmittel und Gifte sowie elektrischer Strom.