Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 49

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Es ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.
  2. Absatz 2,Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüre (Nachtschnüre), Betäubungsmittel und Gifte sowie elektrischer Strom.
  3. Absatz 3,Verbotene Fangmethoden im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere das Fischen beim Schwimmen oder Tauchen, das Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder, das Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen, das Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen sowie das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen.
  4. Absatz 4,Ausliegende Angelzeuge dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
  5. Absatz 5,Beim Fang und beim Transport von Fischen sind unnötige Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermeiden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für den Fischtransport erlassen.
  6. Absatz 6,Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben ist verboten, außer es erfolgt eine gezielte Befischung einzelner Fischarten zur Bestandsregulierung unter sofortiger Zurückversetzung oder sofortiger Aneignung samt Entnahme und Versorgung der Fische nach dem Fang.
  7. Absatz 7,Die Verwendung von Drahtsetzkeschern ist verboten.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P49/LWI40008681

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