vom Ausspruch einer Strafe nach § 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599, abgesehen oder der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wurde (§ 13 Abs. 1 JGG), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;vom Ausspruch einer Strafe nach Paragraph 12, Absatz eins, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599, abgesehen oder der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wurde (Paragraph 13, Absatz eins, JGG), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;