Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Befreiung von Anliegerbeiträgen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von Anliegerbeiträgen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 02/1936 aufgehoben durch LGBl. Nr. 3/2026

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.02.2026

Außerkrafttretensdatum

25.02.2026

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1936 in Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41 aus 1969,, tritt mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgenden Tag außer Kraft. Für zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauansuchen sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden; rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt.

Schlagworte

Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus

Im RIS seit

09.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

20000021

Dokumentnummer

LWI40018021

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1936/02/P4/LWI40018021

Navigation im Suchergebnis