Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befreiung von Anliegerbeiträgen
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.02.2026
Außerkrafttretensdatum
25.02.2026
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1936 in Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2/1936, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1969, tritt mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft. Für zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauansuchen sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden; rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt.Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41 aus 1969,, tritt mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgenden Tag außer Kraft. Für zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauansuchen sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden; rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt.
Schlagworte
Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus
Im RIS seit
09.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Gesetzesnummer
20000021
Dokumentnummer
LWI40018021