Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauordnung für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 11/1930
§/Artikel/Anlage
§ 7d
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO für Wien
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
Mehrzweckbauvorhaben
§ 7d.Paragraph 7 d,
Bauvorhaben, die sowohl Räume beziehungsweise Anlagen für Zwecke gemäß § 7b Abs. 3 als auch Räume für Zwecke gemäß § 7c Abs. 1 umfassen, ohne jeweils die in diesen Bestimmungen festgesetzten Grenzmaße zu erreichen, aber funktional miteinander verbunden sind und insgesamt eine Fläche von mehr als 2.500 m² beziehungsweise mehr als 30 Pflichtstellplätze für diese Zwecke erreichen, gelten als Großbauvorhaben beziehungsweise Einkaufszentrum, je nachdem, ob die Räume überwiegend für Zwecke gemäß § 7b Abs. 3 oder für Zwecke gemäß § 7c Abs. 1 bestimmt sind. Bauvorhaben, die sowohl Räume beziehungsweise Anlagen für Zwecke gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, als auch Räume für Zwecke gemäß Paragraph 7 c, Absatz eins, umfassen, ohne jeweils die in diesen Bestimmungen festgesetzten Grenzmaße zu erreichen, aber funktional miteinander verbunden sind und insgesamt eine Fläche von mehr als 2.500 m² beziehungsweise mehr als 30 Pflichtstellplätze für diese Zwecke erreichen, gelten als Großbauvorhaben beziehungsweise Einkaufszentrum, je nachdem, ob die Räume überwiegend für Zwecke gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, oder für Zwecke gemäß Paragraph 7 c, Absatz eins, bestimmt sind.
Schlagworte
Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20000006
Dokumentnummer
LWI40000084