Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Gültigkeitsdauer

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Baubewilligungen gemäß Paragraph 70, werden unwirksam, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, Bauanzeigen nach Paragraph 62 und Einreichungen gemäß Paragraph 70 a,, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage der vollständigen Vorlage der Baupläne und erforderlichen Unterlagen gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Baubewilligungen gemäß Paragraph 71, werden unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Rechtskraft gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
  2. Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen kann die Bauvollendungsfrist verlängert werden, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes wird der Lauf sowohl der Baubeginnsfrist als auch der Bauvollendungsfrist gehemmt.
  4. Absatz 4,Für eine Bewilligung nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera h, finden die Bestimmungen über die Bauvollendungsfrist keine Anwendung.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40000155

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P74/LWI40000155

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