Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 52

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2026

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

25.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Ermäßigungen

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Bei Eckbauplätzen und Eckbaulosen mit zwei oder mehreren Fronten wird die anrechenbare Frontlänge um 25% ermäßigt. Diese Ermäßigung erstreckt sich nur auf Fronten bis 25 m.
  2. Absatz 2,Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß Paragraphen 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.
  3. Absatz 3,Die sich aus den Paragraphen 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Absatz 2, widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Absatz 2, zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

02.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40017999

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P52/LWI40017999

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