Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauordnung für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 11/1930
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO für Wien
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
Wirkung und Vollstreckung des Enteignungsbescheides
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Der rechtskräftige Enteignungsbescheid hat die Wirkung, daß alle obligatorischen Rechte an der enteigneten Sache als vom Enteigneten zum nächsten Kündigungstermin oder, bei Fehlen eines solchen, mit sofortiger Wirkung aufgekündigt sind und daß die enteignete Sache in den ortsüblichen Fristen zu räumen und zu übergeben ist, mögen auch abweichende Vereinbarungen bestehen. Bei Enteignung einer Grundfläche auf Zeit (§ 38 Abs. 5) hat der Enteignungsbescheid auszusprechen, bei welchen obligatorischen Rechten diese Rechtsfolge eintritt.Der rechtskräftige Enteignungsbescheid hat die Wirkung, daß alle obligatorischen Rechte an der enteigneten Sache als vom Enteigneten zum nächsten Kündigungstermin oder, bei Fehlen eines solchen, mit sofortiger Wirkung aufgekündigt sind und daß die enteignete Sache in den ortsüblichen Fristen zu räumen und zu übergeben ist, mögen auch abweichende Vereinbarungen bestehen. Bei Enteignung einer Grundfläche auf Zeit (Paragraph 38, Absatz 5,) hat der Enteignungsbescheid auszusprechen, bei welchen obligatorischen Rechten diese Rechtsfolge eintritt.
(2)Absatz 2,Der rechtskräftige Enteignungsbescheid darf von der Behörde erst nach Leistung der festgesetzten oder vereinbarten Entschädigung oder nach gerichtlichem Erlag der festgesetzten Entschädigung und nach Ablauf der Erfüllungsfrist des Enteigneten (§ 44 Abs. 5) vollstreckt werden. Wird vom Enteignungswerber oder vom Enteigneten binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides ein Antrag auf Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins zur Sicherung einer Beweisführung gestellt, darf der Enteignungsbescheid erst nach Durchführung dieser Beweissicherung vollstreckt werden, falls der Antragsteller die Behörde von der Überreichung dieses Antrages bei Gericht verständigt hat.Der rechtskräftige Enteignungsbescheid darf von der Behörde erst nach Leistung der festgesetzten oder vereinbarten Entschädigung oder nach gerichtlichem Erlag der festgesetzten Entschädigung und nach Ablauf der Erfüllungsfrist des Enteigneten (Paragraph 44, Absatz 5,) vollstreckt werden. Wird vom Enteignungswerber oder vom Enteigneten binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides ein Antrag auf Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins zur Sicherung einer Beweisführung gestellt, darf der Enteignungsbescheid erst nach Durchführung dieser Beweissicherung vollstreckt werden, falls der Antragsteller die Behörde von der Überreichung dieses Antrages bei Gericht verständigt hat.
Schlagworte
Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20000006
Dokumentnummer
LWI40000125