Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauordnung für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 11/1930
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
13.12.2021
Abkürzung
BO für Wien
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
Grundlagen für die Stadtplanung und die Stadtentwicklung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der Magistrat hat als Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erheben.
(2)Absatz 2,Der Magistrat hat eine Datensammlung anzulegen und zu führen, die grundstücks- und gebäudebezogene Daten enthält, welche für Zwecke der Stadtplanung und Stadtentwicklung erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Für Zwecke der Stadtplanung und Stadtentwicklung sind folgende Daten erforderlich:
Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand und Nutzung der Liegenschaft;
Widmung und Nutzungsbeschränkungen der Liegenschaft;
Namen und Anschriften der Eigentümer der Liegenschaft und der Bauwerke sowie jener Personen, denen ein Baurecht zusteht.
(4)Absatz 4,Aus der Datensammlung können Daten für bestimmte einzelne Liegenschaften, ausgenommen Daten gemäß Abs. 3 Z 3, durch Einsichtnahme nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz weitergegeben werden. Die Einsichtnahme umfasst nicht die Abfrage mittels Suchbegriffen.Aus der Datensammlung können Daten für bestimmte einzelne Liegenschaften, ausgenommen Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, durch Einsichtnahme nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz weitergegeben werden. Die Einsichtnahme umfasst nicht die Abfrage mittels Suchbegriffen.
(5)Absatz 5,Zum Zweck der Sammlung von Daten gemäß Abs. 3 ist den Vertretern des Magistrats oder vom Magistrat betrauten Personen das Betreten von Grundflächen und allgemein zugänglichen Teilen von Gebäuden gestattet. Dabei haben diese Personen einen vom Magistrat ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Eigentümer (jeder Miteigentümer), der Hausbesorger und die Benützer der Grundflächen und Bauwerke sind verpflichtet, nach Möglichkeit alle Auskünfte zur Erhebung der Daten gemäß Abs. 3 zu erteilen.Zum Zweck der Sammlung von Daten gemäß Absatz 3, ist den Vertretern des Magistrats oder vom Magistrat betrauten Personen das Betreten von Grundflächen und allgemein zugänglichen Teilen von Gebäuden gestattet. Dabei haben diese Personen einen vom Magistrat ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Eigentümer (jeder Miteigentümer), der Hausbesorger und die Benützer der Grundflächen und Bauwerke sind verpflichtet, nach Möglichkeit alle Auskünfte zur Erhebung der Daten gemäß Absatz 3, zu erteilen.
Schlagworte
Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20000006
Dokumentnummer
LWI40000076