Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 26

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Masseverteilung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen einschließlich der Verkehrsflächen und der öffentlichen Erholungsflächen bilden die Gesamtmasse.
  2. Absatz 2,Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrsflächen und die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinie abzutretenden Grundflächen sowie die öffentlichen Erholungsflächen sind der Gemeinde gegen Entschädigung zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Das nach Ausscheiden dieser Flächen verbleibende Bauland bildet die Verteilungsmasse. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Verkehrsflächen der Gemeinde gelten als von ihr eingebracht.
  6. Absatz 6,Weist ein Beteiligter nach, dass von seinem Grundstück bereits Teile an die Gemeinde zur Herstellung von Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden sind oder von ihm für die Übertragung ins öffentliche Gut Entschädigung geleistet worden ist, so werden ihm diese Teilflächen als eingebracht angerechnet.
  7. Absatz 7,Der Anteil der Gemeinde an der Verteilungsmasse richtet sich nach:
    1. Ziffer eins
      den von der Gemeinde eingebrachten, nicht im öffentlichen Gut liegenden Grundstücken;
    2. Ziffer 2
      allen von der Gemeinde eingebrachten Verkehrsflächen und öffentlichen Erholungsflächen, die sie gegen Entgelt erworben hat.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40013104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P26/LWI40013104

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