Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2023

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

14.12.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Maßnahmen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Die Gemeinde ist berechtigt als Trägerin von Privatrechten zur Unterstützung der Verwirklichung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Planungsziele, insbesondere zur Vorsorge ausreichender Flächen für den erforderlichen Wohnraum und für Arbeits- und Produktionsstätten des Gewerbes, der Industrie und zur Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, sowie über die Beteiligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder anderen Personen (zB Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer, Bauwerberinnen und Bauwerber mit Kaufoption) an den der Gemeinde durch die Festsetzung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Kosten der Infrastruktur privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen.
  2. Absatz 2,Beim Abschluss und der inhaltlichen Gestaltung der Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Vertragsparteien der Gemeinde zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Vertragsparteien darf ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen wie insbesondere der Größe und Lage der betroffenen Grundflächen, deren bisheriger oder künftiger Verwendung und dgl. haben.
  3. Absatz 3,Beim Abschluss und der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragsparteien der Gemeinde zu wahren. Insbesondere darf die Festsetzung oder Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht vom Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4,Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Sie haben jedenfalls zu beinhalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Vertragsparteien;
    2. Litera b
      die Bezeichnung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, sowie deren Flächenausmaß;
    3. Litera c
      die Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragsparteien verpflichten;
    4. Litera d
      die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erfüllen sind;
    5. Litera e
      die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten;
    6. Litera f
      die Regelung der Tragung der mit dem Abschluss der Vereinbarungen verbundenen Kosten;
    7. Litera g
      die Zusammenfassung der wesentlichen materiellen Vertragsinhalte ohne Angabe personenbezogener Daten natürlicher oder juristischer Personen.
  5. Absatz 5,In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die Vertragsparteien der Gemeinde an Dritte sicherzustellen, dass die von den Vertragsparteien übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsgegenständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte wie Bau- oder Bestandsrechte erwerben.
  6. Absatz 6,Die Zusammenfassung gemäß Absatz 4, Litera g, ist im Internet über die Adresse www.gemeinderecht.wien.gv.at gebühren- und barrierefrei zugänglich zu machen.

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40016427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P1a/LWI40016427

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