Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauordnung für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 11/1930
§/Artikel/Anlage
§ 130
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
15.07.2014
Abkürzung
BO für Wien
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
11. Teil
Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen
Ersichtlichmachungen im Grundbuch
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:
die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 5);die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (Paragraph 13, Absatz 5,);
die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23 Abs. 3);die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (Paragraph 23, Absatz 3,);
die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (Paragraph 31, Absatz 4,) und des Umlegungstages (Paragraph 32, Absatz 2,);
entfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, vom 2.4.2009
die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 3);die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 44, Absatz 3,);
die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (§ 44 Abs. 8);die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (Paragraph 44, Absatz 8,);
die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (§ 45 Abs. 3);die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (Paragraph 45, Absatz 3,);
die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (§ 59 Abs. 5);die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (Paragraph 59, Absatz 5,);
die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (§ 76 Abs. 10).die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (Paragraph 76, Absatz 10,).
(2)Absatz 2,Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides ist im Grundbuch das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen ersichtlich zu machen:
Verpflichtungen zu Bauabänderungen und Gehsteigumlegungen, die anlässlich einer Bauführung in einer vorläufigen Höhenlage auferlegt worden sind (§§ 9 und 10);Verpflichtungen zu Bauabänderungen und Gehsteigumlegungen, die anlässlich einer Bauführung in einer vorläufigen Höhenlage auferlegt worden sind (Paragraphen 9, und 10);
Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz oder ein beabsichtigtes Baulos sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 16);Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz oder ein beabsichtigtes Baulos sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (Paragraph 16,);
Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (§§ 17 und 18);Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (Paragraphen 17, und 18);
Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (§ 17);Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (Paragraph 17,);
Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (§ 19);Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (Paragraph 19,);
die Anliegerverpflichtungen nach den §§ 51 und 54, wenn sie gestundet werden;die Anliegerverpflichtungen nach den Paragraphen 51, und 54, wenn sie gestundet werden;
die Anliegerverpflichtungen nach § 53;die Anliegerverpflichtungen nach Paragraph 53,;
Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (§ 71);Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (Paragraph 71,);
Verpflichtungen aus Baubeschränkungen;
die Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder;
die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß § 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55 Abs. 1).die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 50, nach Eintritt der Fälligkeit (Paragraph 55, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Die Anmerkung bzw. die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, dass sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtung berufen kann. Sie hindert nicht Veränderungen im Gutsbestand der Grundbuchskörper. Die Behörde hat bei solchen Veränderungen, wenn sich die Verpflichtungen auf diese Veränderungen beziehen, im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Mitübertragung der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung in die neuen Einlagen zu verfügen.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.
Schlagworte
Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20000006
Dokumentnummer
LWI40000213