Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 128a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 128a

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

13.12.2023

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Bauwerksbuch; Überprüfung von Gebäuden

Paragraph 128 a,
  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines Gebäudes ist, unbeschadet seiner Überprüfungspflicht gemäß Paragraph 129, Absatz 5,, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen) vorgesehenen Überprüfungen fristgerecht vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für Neu-, Zu- und Umbauten (Paragraph 60, Absatz eins, Litera a,) von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen, ausgenommen Zubauten im Umfang des Paragraph 68, Absatz eins, sowie Aufzugszubauten, hat der Eigentümer durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet, die vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein müssen und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen dürfen, ein Bauwerksbuch erstellen zu lassen.
  3. Absatz 3,Das Bauwerksbuch hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Daten der das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Bauteile (Absatz eins,), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;
    3. Ziffer 3
      den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;
    5. Ziffer 5
      die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind.
  4. Absatz 4,Das Bauwerksbuch ist vom Gebäudeeigentümer, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40013140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P128a/LWI40013140

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