Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

20.03.2019

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Fertigstellungsanzeige

Paragraph 128,
  1. Absatz einsNach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a bis c und Anlagen (Paragraph 61,) sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, ist der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten.
  2. Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf, über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze sowie darüber, dass die gemäß Ziffer 2 bis 12 vorgelegten Unterlagen vollständig sind, die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden und das gemäß Paragraph 63, Absatz 5, vorgelegte Gestaltungskonzept umgesetzt wurde bzw. eine davon abweichende, aber gleichwertige Gestaltung der Grünflächen vorgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hiefür erwirkten Bewilligung, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein muss; darüber hinaus ist ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke vorzulegen;
    3. Ziffer 2 a
      wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, die den Umfang des Paragraph 73, Absatz 3, nicht überschreiten, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und von ihm, vom Bauführer sowie vom Bauwerber unterfertigt sein muss; der Ziviltechniker (Ziffer eins,) bzw. der Bauführer (Absatz 3 und 3a) haben zu bestätigen, dass die Abweichungen den Umfang des Paragraph 73, Absatz 3, nicht überschreiten und entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden sind; darüber hinaus ist ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke vorzulegen;
    4. Ziffer 3
      sofern ein Prüfingenieur zu bestellen war, die Nachweise über die gemäß Paragraph 127, Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen;
    5. Ziffer 4
      positive Gutachten über die vorhandenen Abgasanlagen;
    6. Ziffer 5
      ein positives Gutachten über den Kanal, die Senkgrube bzw. die Hauskläranlage;
    7. Ziffer 6
      im Falle besonderer sicherheitstechnischer Einrichtungen (Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Notstromanlage und dergleichen) positive Gutachten über deren Funktionsfähigkeit;
    8. Ziffer 7
      im Falle von baulichen Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen gemäß Paragraph 134 a, Absatz 3, die Bestätigung des Ziviltechnikers (Ziffer eins,), dass diese Maßnahmen durchgeführt worden sind;
    9. Ziffer 8
      ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes in elektronischer Form, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde, als dem Nachweis gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, zu Grunde gelegen ist;
    10. Ziffer 9
      eine Bestätigung, dass ein Bauwerksbuch gemäß Paragraph 128 a, angelegt wurde.
  3. Absatz 3Wird eine Bewilligung gemäß Paragraph 61,, Paragraph 70, oder Paragraph 71, erteilt, kann in dieser bei geringfügigen Bauvorhaben auf die Vorlage von allen oder einzelnen Unterlagen nach Absatz 2, verzichtet werden, soweit keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist. Wird auf die Unterlage gemäß Absatz 2, Ziffer eins, verzichtet, so ist der Fertigstellungsanzeige eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.
  4. Absatz 3 aIst bei nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, bewilligungspflichtigen und bei nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, anzeigepflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung nicht erforderlich, ist anstelle der Unterlage gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.
  5. Absatz 4Vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige darf das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung sind der Bauwerber und der Eigentümer (alle Miteigentümer) des Bauwerkes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt, gilt sie als nicht erstattet.
  6. Absatz 5Für selbständig benützbare Teile eines Bauwerkes kann eine Fertigstellungsanzeige erstattet werden. Teile einer Wohnung gelten nicht als selbständig benützbar.
  7. Absatz 6Die nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bestehende Verpflichtung, Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben, bleibt unberührt.
  8. Absatz 7Paragraph 65, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40013139

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