Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 121

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2026

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

15.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Sonstige Gebäude und Zuordnung zu einer Gebäudekategorie

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Sonstige konditionierte Gebäude und sonstige nicht konditionierte Gebäude sind Gebäude, die nicht als Wohngebäude oder Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind. Für sonstige konditionierte Gebäude gilt Paragraph 120, Absatz 6 und Absatz 7, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung zu einer Gebäudekategorie erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung der jeweiligen Gesamtnutzfläche. Wohnungen sind dann überwiegend (§119a Absatz eins,), wenn diese mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Gebäudes einnehmen, wobei sonstige Nutzungseinheiten, die ein Zubehör zu den Wohnungen bilden (insbesondere Keller, Stellplätze) bzw. der Wohnnutzung dienen und außerhalb der Wohnungen liegen (z. B. Sporträume, Sauna für Bewohnerinnen oder Bewohner) bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche außer Betracht bleiben.
  3. Absatz 3,Mit Verordnung der Landesregierung können nähere Festlegungen hinsichtlich der Abgrenzung von Gebäudekategorien insbesondere in Hinblick auf die Vornahme von Berechnungen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen erfolgen. Unbeschadet einer derartigen Festlegung ist im Anwendungsbereich des 7. Abschnitts für die grundlegende Abgrenzung von Gebäuden ausschließlich Absatz 2, maßgeblich.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40018215

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P121/LWI40018215

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