Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauordnung für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 11/1930
§/Artikel/Anlage
§ 116
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO für Wien
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
6. Abschnitt
Schallschutz
Allgemeine Anforderungen an Bauwerke und Bauteile
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 erforderlich ist.Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Absatz eins, erforderlich ist.
Schlagworte
Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20000006
Dokumentnummer
LWI40000197