Landesrecht konsolidiert Wien

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Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz § 2

Kurztitel

Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 50/1927

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/50 Wasser- und Schiffahrtsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donau-Regulierungs-Fonds herrührenden und der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsanteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz für die in Paragraph eins,, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 15 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent leisten.
  2. Absatz 2,Zu den Kosten der Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des Paragraph eins,, Absatz 2, soweit sie nicht durch die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen gedeckt werden können, leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) einen Beitrag von 15 Prozent, der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000379

Dokumentnummer

LWI40006992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1927/50/P2/LWI40006992

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