Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Raumplanungsgesetz § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumplanungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 22/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

13.05.2015

Außerkrafttretensdatum

07.12.2023

Abkürzung

RPG

Index

90 Raumplanung

Text

Paragraph 16 a, *,), Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat ein Ferienwohnungsverzeichnis zu führen. Darin sind alle Wohnungen und Wohnräume einzutragen, die aufgrund
    1. Litera a
      einer Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, oder einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, oder
    2. Litera b
      einer Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz oder einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 22 aus 2015, bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung oder einer Anzeige gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27 aus 1993,,

als Ferienwohnung genutzt werden dürfen.

  1. Absatz 2,Das Ferienwohnungsverzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Ferienwohnung zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Adresse des Eigentümers der Ferienwohnung;
    2. Litera b
      die Nummer des Grundstücks, auf dem sich die Ferienwohnung befindet;
    3. Litera c
      Adresse und Bezeichnung der Ferienwohnung;
    4. Litera d
      Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung.
  2. Absatz 3,Wenn der Rechtsgrund für die Nutzung als Ferienwohnung (Absatz 2, Litera d,) erlischt, so ist die jeweilige Ferienwohnung aus dem Ferienwohnungsverzeichnis zu streichen.
  3. Absatz 4,Die Landesregierung hat, soweit dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2,, insbesondere zur Sicherstellung der für einen ganzjährig gegebenen Wohnbedarf benötigten Flächen, unter Berücksichtigung der nach Absatz eins, eingetragenen Ferienwohnungen erforderlich ist, durch Verordnung den höchstzulässigen Anteil der Ferienwohnungen nach Absatz eins, im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen Wohnungen je Gemeinde festzulegen (Ferienwohnungsquote). In dieser Verordnung kann für strukturschwache Gemeinden, wie Gemeinden mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung, ein höherer Anteil festgelegt werden, wenn dadurch die mit der Ferienwohnungsquote verfolgten Ziele nicht gefährdet werden; einen solchen höheren Anteil kann die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag der jeweiligen Gemeinde festlegen.
  4. Absatz 5,Solange der nach Absatz 4, festgelegte Anteil überschritten wird, darf jedenfalls keine neue Widmung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, festgelegt werden.
  5. Absatz 6,Die Gemeinde ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen das Ferienwohnungsverzeichnis und alle sonstigen zur Beurteilung der Einhaltung der Ferienwohnungsquote erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für das Gebiet einer Gemeinde oder Teile des Gebiets einer Gemeinde, für das eine Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 9, besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2015

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20000653

Dokumentnummer

LVB40009079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2015/22/P16a/LVB40009079

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