Anlage 1
(zu § 6 Abs. 5)Anlage 1, (zu Paragraph 6, Absatz 5,)
Das Kilometergeld beträgt für jeden vollen Kilometer
für einspurige Kraftfahrzeuge 21,20 Cent
für Personenkraftfahrzeuge 37,60 Cent
Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 4,50 Cent je Fahrkilometer.