Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)Anlage 1, (zu Paragraph 7, Absatz 5,)
Das Kilometergeld beträgt für jeden vollen Kilometer
für einspurige Kraftfahrzeuge
20,01 Cent
für Personenkraftfahrzeuge
35,60 Cent
Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 4,30 Cent je Fahrkilometer.