Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Pflegeheimgesetz § 17

Kurztitel

Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

17.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

51 Sozialleistungen, Pflegeheime, Integrationshilfe

Text

Paragraph 17 *,), Aufsicht

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat den Träger eines Pflegeheimes zu beaufsichtigen, dass er
    1. Litera a
      die im Paragraph 5, aufgezählten Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen achtet,
    2. Litera b
      die in den Paragraphen 6 bis 10 enthaltenen Pflichten erfüllt und
    3. Litera c
      die nach der Baubewilligung maßgeblichen baulichen und technischen Standards, insbesondere die der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, aufrechterhält.
  2. Absatz 2,Der Träger eines Pflegeheimes hat den Aufsichtsorganen der Landesregierung den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflegedokumentationen und Heimverträge zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat dem Träger eines Pflegeheimes die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat den Betrieb eines Pflegeheimes zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner und Bewohnerinnen oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
  5. Absatz 5,Der Träger eines Pflegeheimes hat die geplante Einstellung des Betriebes spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Termin der Landesregierung anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2003,, 78 aus 2017,, 5/2024

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20000409

Dokumentnummer

LVB40043838

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2002/16/P17/LVB40043838

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