Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Baugesetz § 18

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

04.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauG.

Index

91 Baurecht

Text

5. Abschnitt, Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren

1. Unterabschnitt, Bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und freie Bauvorhaben

Paragraph 18 *,), Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

  1. Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen
    1. Litera a
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind;
    2. Litera b
      die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist;
    3. Litera c
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.;
    4. Litera d
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, deren Verbrennungsgase über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie abgeleitet werden, und von Einrichtungen zur Ableitung dieser Gase; ausgenommen sind jene Feuerstätten und Einrichtungen zur Ableitung der Gase, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder die sich außerhalb von Gebäuden befinden;
    5. Litera e
      die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können;
    6. Litera f
      andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedarf einer Baubewilligung. Ausgenommen und frei sind
    1. Litera a
      Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen;
    2. Litera b
      gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m²; weiters Geschäftsbezeichnungen von Bauausführenden für die Dauer der Bauausführung im Baustellenbereich;
    3. Litera c
      Ankündigungen und Werbeanlagen von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament oder zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frühestens vier Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt sinngemäß bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie im Rahmen von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften sowie von Europäischen Bürgerinitiativen;
    4. Litera d
      Ankündigungen und Werbeanlagen für vorübergehende Zwecke im Rahmen einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder für gemeinnützige Zwecke.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2007,, 29 aus 2011,, 12 aus 2014,, 64/2019

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Gesetzesnummer

20000734

Dokumentnummer

LVB40038701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/52/P18/LVB40038701

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