Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fischereiverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
FiVO
Index
72 Jagd und Fischerei
Text
2. Abschnitt
Vorschriften für die Ausübung der Fischerei
1. Unterabschnitt
Fanggeräte und deren Anwendung
§ 7
Weidgerechtes VerhaltenParagraph 7 W, e, i, d, g, e, r, e, c, h, t, e, s, Verhalten
(1)Absatz einsDas Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
(2)Absatz 2Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
(3)Absatz 3Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Wenn in der Anlage 3 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Im RIS seit
15.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000572
Dokumentnummer
LVB40007536