Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereiverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

2. Abschnitt
Vorschriften für die Ausübung der Fischerei

1. Unterabschnitt
Fanggeräte und deren Anwendung

Paragraph 7 W, e, i, d, g, e, r, e, c, h, t, e, s, Verhalten

  1. Absatz einsDas Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
  2. Absatz 2Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
  3. Absatz 3Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Wenn in der Anlage 3 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P7/LVB40007536

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