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Gemeindewahlgesetz § 61
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 60 am 23.09.2026
§ 62 am 23.09.2026
Alle Fassungen
§ 61 heute
§ 61 gültig ab 25.06.1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gemeindewahlgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 30/1999
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
25.06.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GWG.
Index
07 Wahlen, Volksabstimmungen
Text
§ 61
Ausfüllen von Stimmzetteln, Beurteilung ihrer Gültigkeit
Paragraph 61,, Ausfüllen von Stimmzetteln, Beurteilung ihrer Gültigkeit
(1)
Absatz eins,
Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.
(2)
Absatz 2,
Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
(3)
Absatz 3,
Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.
(4)
Absatz 4,
Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
(5)
Absatz 5,
Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.
(6)
Absatz 6,
Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20000075
Dokumentnummer
LVB40000960
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/30/P61/LVB40000960
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