Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindewahlgesetz § 61

Kurztitel

Gemeindewahlgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

25.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG.

Index

07 Wahlen, Volksabstimmungen

Text

Paragraph 61,, Ausfüllen von Stimmzetteln, Beurteilung ihrer Gültigkeit

  1. Absatz eins,Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.
  2. Absatz 2,Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.
  3. Absatz 3,Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.
  4. Absatz 4,Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
  5. Absatz 5,Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.
  6. Absatz 6,Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20000075

Dokumentnummer

LVB40000960

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